Statuten
Vereinsstatuten des Swiss Bosnian Network – gemeinnütziger Verein mit Sitz in der Schweiz.
Name und Sitz
Unter dem Namen Swiss Bosnian Network besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Schweiz.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Vernetzung und Förderung von Bosnier:innen in der Schweiz. Er fördert den Austausch von Wissen, Erfahrungen und beruflichen Chancen unter seinen Mitgliedern.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen oder politischen Ziele und strebt keinen Gewinn an.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Mitgliedschaftskategorien: Mitglied (kostenlos), Gönner:in (CHF 50.– / Jahr), Partner:in (CHF 500.– / Jahr).
Die Aufnahme erfolgt durch Einreichung eines Aufnahmegesuchs. Der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Gönnerschaft und Partnerschaft
Gönnerbeiträge werden jährlich im Voraus entrichtet und fliessen vollständig in den Vereinszweck.
Der Vorstand ist berechtigt, die Beitragshöhe anzupassen.
Organe des Vereins
Die Organe sind: die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle (sofern erforderlich).
Generalversammlung
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wählt den Vorstand, genehmigt Jahresbudget und -bericht, beschliesst über Satzungsänderungen und Auflösung.
Einladungen erfolgen mindestens 14 Tage im Voraus. Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, gewählt für 2 Jahre. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Mitglieder: Hamza (Präsident), Jasmina (Vizepräsidentin), Emir (Finanzen), Anesa (Social Media & Events), Dzenan (Aktuar).
Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Gleichstand entscheidet der Präsident.
Finanzen
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring und Veranstaltungserträge.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Auflösung
Auflösung nur durch ausserordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das Vermögen geht an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung verabschiedet und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.